Mittelamerika 2023

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelan- zeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minde- rungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reise- mängel an RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von RV bzw. seiner Kon- taktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; be- sondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zustän- digen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab- lehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstel- le oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Ziffer 9.4a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich ver- mittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbe- suche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeu- tig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RV sind und getrennt ausgewählt wur- den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 10.3. RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Rei- senden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati- onspflichten von RV ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs.3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 12.1. RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU- Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) be- züglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Flug- gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durch- führen werden. Sobald RV weiß, welche Fluggesellschaft(en) den Flug durchführen, wird RV den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genann- te Fluggesellschaft, wird RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Flug- gesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitglied- staaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RV oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von RV einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Er- langung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Imp- fungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zah- lung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiselei- stungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhal- tung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut- zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichts- standsvereinbarung 15.1. RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbei- legung darauf hin, dass RV nicht an einer freiwilligen Verbraucher- streitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RV verpflichtend würde, informiert RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das ge- samte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Sol- che Kunden/Reisende können RV ausschließlich amSitz von RV verklagen. 15.3. Für Klagen von RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffent- lichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2022 Egal, ob Fernreise ins australische Outback, Kreuzfahrt durch die Süd- see oder Safari im südlichen Afrika – die HanseMerkur Reiseversicherung bietet den perfekten Schutz: Reise-Rücktrittsversicherung Urlaubsgarantie Reise-Krankenversicherung Notfall-Versicherung Unser Reiseschutz begleitet Sie an jeden Ort der Welt. AN 112 07.22 Reise-Unfallversicherung Reisegepäck-Versicherung Reise-Haftpflichtversicherung Auch Jahres- versicherungen bei uns buchbar! AN 112_0722_BestOf_A5.indd 1 11.07.22 08:15

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