Gruppenreisen 2024-25
Reisebedingungen für Pauschalreisen Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam ver- einbart, Inhaltdeszwischen Ihnen -nachstehend„Reisender“ge- nannt - und dem in der konkreten Reiseausschreibung genannten Reiseveranstalter - nachstehend „RV“ genannt - zu Stande kom- menden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingun- gen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Für einzelne Angebote können abweichende Reise-, Geschäfts- und Beförderungsbedin- gungen gelten. Soweit solche wirksam vereinbart sind, gelten nur diese und nicht die nachfolgenden Bestimmungen. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden; Hinweis zum Widerrufsrecht 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informatio- nen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von RV nicht bevoll- mächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages abändern oder über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von RV herausgegeben werden, sind für RV und die Leis- tungspflicht von RV nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von RV gemacht wurden. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RV vor, an das der RV für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. e) Die von RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Min- destteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch aus- drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Mit der Buchung bietet der Kunde RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird RV dem Kunden eine den gesetz- lichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisen- de nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlos- sen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reise- preis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder an- nehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontakt- daten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorge- hobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 ge- nannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ob- wohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Infor- mationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertrag- liches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleis- tungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RV vor Rei- sebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderun- gen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobe- ner Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von be- sonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreise- vertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrück- lich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffen- heit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 4. Preiserhöhung, Preissenkung 4.1. RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisever- trag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf- grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen- gebühren oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist zulässig, sofern RV den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhö- hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1 a) kann RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von RV anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der be- förderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann RV vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1 c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat. 4.4. RV ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Ver- langen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffern 4.1 a) – 4.1 c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Rei- sebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für RV führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschul- deten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RV zu erstatten. RV darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RV tat- sächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RV hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde be- rechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschal- reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der in der Bestätigung angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den Reise- preis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RV zu vertreten ist. RV kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind un- vermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zu- mutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklä- rung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Flug-, Bahn-, Busreisen, Landarrangements: bis 31 Tage vor Reisebeginn 15 % ab 30. - 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. - 11. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 10. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag/bei Nichtantritt max. 90 % Mietwagen, Camper und Wohnmobile: bis 31 Tage vor Reisebeginn 10 % ab 30. - 11. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 10. - 1 Tag vor Reisebeginn 50 % am Abreisetag/bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Für Schiffsreisen gelten, soweit wirksam vereinbart, gesonderte Stornobedingungen, die in den jeweiligen Katalogen in der Regel direkt beim Produkt aufgeführt sind oder über die der Kunde vor der Buchung informiert wird. 5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen RV nachzuweisen, dass RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RV geforderte Entschädigungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit RV nachweist, dass RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Be- rücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren ver- tragsgemäßer Erbringung RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise- preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. RV wird sich um Erstat- tung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer- zahl 7.1. RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von RV beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktritts- frist in der Reisebestätigung anzugeben. c) RV ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durch- geführt wird. d) Ein Rücktritt von RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmah- nung von RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertrags- widrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informa- tionspflichten von RV beruht. 8.2. Kündigt RV, so behält RV den Anspruch auf den Reisepreis; RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat RV oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotel- gutschein) nicht innerhalb der von RV mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Män- gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha- densersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg- lich dem Vertreter von RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht ge- schuldet, sind etwaige Reisemängel an RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle von RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbar- keit des Vertreters von RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diesmöglich ist.Er ist jedochnichtbefugt,Ansprücheanzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei- sen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver- lust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadens- anzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl- leitung von Reisegepäck unverzüglich RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Ziffer 9.4a) innerhalb der vorstehen- den Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkom- men bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungs- beschränkung unberührt. 10.2. RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun- gen), wenn diese Leistungen in der Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalrei- se von RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. 10.3. RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Or- ganisationspflichten von RV ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs.3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/ Reisende gegenüber RV geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. 3 BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjäh- ren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Informationspflichten über die Identität des ausführen- den Luftfahrtunternehmens 12.1. RV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Flug- gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden. Sobald RV weiß, welche Flug- gesellschaft(en) den Flug durchführen, wird RV den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesell- schaft genannte Fluggesellschaft, wird RV den Kunden unver- züglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Inter- net-Seiten von RV oder direkt über https://transport.ec.europa. eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von RV einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. RV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Er- langungvongegebenenfallsnotwendigenVisavorVertragsabschluss sowieüberderenevtl.ÄnderungenvorReiseantrittunterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und De- visenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zu- gang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Ver- tretung, wenn der Kunde RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pande- mien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise- leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut- zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die ReiseleitungunddenLeistungsträgerunverzüglichzuverständigen. 14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichts- standsvereinbarung 15.1.RVweist imHinblickaufdasGesetzüberVerbraucherstreitbei- legung darauf hin, dass RV nicht an einer freiwilligen Verbraucher- streitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für RV verpflichtend würde, informiert RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsver- kehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeile- gungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbür- ger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/ Reisende können RV ausschließlich am Sitz von RV verklagen. 15.3. Für Klagen von RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Ge- richtsstand der Sitz von RV vereinbart. © Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsan- wälte, München | Stuttgart, 2023 Reiseveranstalter ist der in der konkreten Reiseausschreibung genannte Reiseveranstalter
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